Teilungsvermessungen nur bei Baurechtskonformität möglich
Seit dem 1.1.2017 darf nach § 7 BauO Bln eine Teilungsvermessung von Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, nur durchgeführt werden,
- wenn der Zustand nach der geplanten Teilung den Vorschriften der Bauordnung und eines ggf. festgesetzten Bebauungsplans nicht widerspricht oder
- wenn zuvor die erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erteilt und erforderliche Baulasten in das Baulastenverzeichnis eingetragen sind.
Die Prüfung auf Baurechtskonformität obliegt dem ÖbVI, der die Teilung durchführen soll. Für die Prüfung brandschutzrechtlicher Aspekte kann ergänzend die Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger erforderlich werden.
Abstandsflächenprivileg für Wärmepumpen
Seit dem 30.12.2023 sind nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln
- Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter
in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden.