Bauordnung

Teilungsvermessungen nur bei Baurechtskonformität möglich

Seit dem 1.1.2017 darf nach § 7 BauO Bln eine Teilungsvermessung von Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, nur durchgeführt werden,

Die Prüfung auf Baurechtskonformität obliegt dem ÖbVI, der die Teilung durchführen soll. Für die Prüfung brandschutzrechtlicher Aspekte kann ergänzend die Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger erforderlich werden.


Abstandsflächenprivileg für Wärmepumpen

Seit dem 30.12.2023 sind nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln

in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden.