Kaufpreisaufteilung (AfA)

BFH erklärt mit Urteil vom 21.7.2020 - IX R 26/19 - die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung für ungeeignet.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommenssteuer ist es häufig erforderlich, den Gesamtpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt und für das eine Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Aufteilung nach realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu erfolgen hat, was durch das der Arbeitshilfe zugrunde liegende (vereinfachte) Sachwertverfahren nicht gewährleistet ist.

Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Dabei wird für Renditeobjekte (vermietete Eigentumswohnungen, Mietshäuser) eine marktgerechte Bewertung im Ertragswertverfahren und/oder im Vergleichswertverfahren ermöglicht. Das bislang bei der AfA-Bemessung anzuwendende Sachwertverfahren ist für derartige Objekte wegen fehlender Marktanpassungsfaktoren nicht aussagekräftig und hat in der Vergangenheit insbesondere im Bereichen mit stark gestiegenen Bodenwerten wie in Berlin zu Wertverzerrungen mit deutlich zu geringen Gebäudewerten bzw. Abschreibungsvolumina geführt.